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Wettkampfkalender 2023 des LV Sachen

 

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07.04.2024
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13.04.2024
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18.-.21.04.2024 Spreewaldmarathon
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29.09.2024 (2x Losglück)
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Der Vorstand

 

 

Der Vorstand wird derzeit (Mitgliederversammlung vom 07.09.2021) gebildet aus:

 

1.Vorsitzender             Udo Zilly     

Stellvertreter               Enrico Petzold

Schatzmeisterin           Alexandra Enke

 

Zum erweiterten Vorstand gehören:

 

Lauf / NW                     René Dumdey

Ju-Jutsu                        Bert Wöllner

Satzung des Polizeisportverein (PSV) Hohenstein-Ernstthal e. V.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Polizeisportverein (PSV) Hohenstein-Ernstthal e. V.“ und hat

seinen Sitz in Hohenstein-Ernstthal.

 

 

§ 2 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein ist unter der Nummer VR 58 in das Vereinsregister beim Amtsgericht

Hohenstein-Ernstthal eingetragen. (VR 50058 im Register des Amtsgerichtes Chemnitz

seit dem 01.11.2010)

 

Der PSV Hohenstein-Ernstthal ist Mitglied des Kreissportbundes des Chemnitzer Land 

und des Landessportbundes Sachsen.

Er erkennt die Satzungen dieser beiden Organisationen an.

 

 

§ 3 Zweck, Aufgabe und Grundsätze

(1)    Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

 

Er wird insbesondere verwirklicht durch

 

·         Abhaltung von geordneten Übungs- und Wettkampfbetrieb

·         Ausbildung und Einsatz von sach- und fachgemäß ausgebildeten Übungsleitern

          und Trainern

·         Durchführung von Kursen und Sportveranstaltungen

 

(2)    Der Polizeisportverein trägt dazu bei,

 

·         die körperliche Fitness und die physische Leistungsfähigkeit ihrer Mitglieder zu

          entwickeln und die Gesundhaltung zu unterstützen

·         die Freizeit der Mitglieder sportlich aktiv zu gestalten und ein vielfältiges und

          attraktives Sportangebot zu bieten

·         den Sport der Kinder und Jugendlichen in den Abteilung zu organisieren und ein

          gesundes Leistungsstreben zu entwickeln und zu fördern

·         den Breitensport zu unterstützen

·         ökologisches Denken und Umweltbewusstsein bei den Mitgliedern zu verbreiten

 

(3)    Der PSV Hohenstein-Ernstthal verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

         Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(4)    Der PSV Hohenstein-Ernstthal ist politisch und konfessionell neutral.

 

(5)    Der PSV Hohenstein-Ernstthal bewahrt das humanistische Ideengut und die fortschrittlichen

        Traditionen der deutschen Turn- und Sportbewegung.

 

(6)    Die Organe des PSV arbeiten auf ehrenamtlicher Basis. Mittel, die ihm zufließen, dürfen nur

 für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

 

  • Ordentlichen Mitgliedern (passive und aktive Mitglieder)
  • Ehrenmitglieder

 

Sie alle haben die gleichen Rechte und Pflichten.

 

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Mitglied des Polizeisportvereins kann jede natürliche in der BRD wohnende Person werden,

        welche die Satzung des Polizeisportvereins anerkennt.

 

(2)    Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

 

(3)    Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag unter Anerkennung der Satzung

voraus. Bei nicht volljährigen Bürgern ist die schriftliche Einwilligung des Erziehungsberechtigten erforderlich.

 

(4)    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. Des Monats, indem sie beantragt wird.

 

(5)    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Nichteinstimmigkeit erfolgt geheime Wahl

mit einfacher Mehrheit. Ein Ablehnungsgrund braucht nicht angegeben werden. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

 

(6)    Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

(7)    Die Abteilungen haben das Recht, Interessenten für die Sportarten für die Probezeit,

        entsprechend des Versicherungsschutzes, einzubeziehen. Für diese gelten die Recht und

        Pflichten des Vereins noch nicht.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Ableben, Austritt, Ausschluss oder Streichung.

 

(1)    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

        Er ist nur zum Ende eines halben Jahres (30.06. oder 31.12.) unter Einhaltung der

        Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

 

Austrittserklärungen müssen eigenhändig, bei Minderjährigen vom Erziehungsberechtigten,

unterschrieben sein.

 

(2)    Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

 

Ein Mitglied kann, wenn es

 

  • Gegen die Vereinsinteressen gröblich verstößt
  • das Ansehen des Vereins schädigt
  • Bei vorsätzlich groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung bzw. Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane
  • Sich einer Vereinszugehörigkeit unwürdig erweist
  • Bei unehrenhaften Betragen oder aus einem anderen wichtigen Grund

 

Durch einfachen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

Einen diesbezüglichen Antrag kann jedes Mitglied stellen. Vor der Beschlussfassung

ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 30 Tagen Gelegenheit zu geben, sich persönlich

vor dem Gesamtvorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.

 

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels

eingeschriebenem Brief zuzustellen. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied

das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

 

Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Bescheides beim

Vorstand per Einschreiben eingelegt werden.

 

Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die

Mitgliederversammlung über die Berufung einzuberufen. Diese entscheidet mit einfacher

Mehrheit über den Ausschluss oder Verbleib des Mitgliedes. Geschieht dies nicht, gilt der

Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

 

Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die

Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge,

dass die Mitgliedschaft mit Zugang des Vorstandbeschlusses als beendet gilt.

 

(3)    Streichung der Mitgliedschaft

Ein Mitglied kann durch einfachen Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste

gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug ist.

Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen (6 Monate).

 

Bei Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Mitgliedsrechte. Es besteht kein Anspruch an das Vereinsvermögen.

 

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Jedes Mitglied hat das Recht

 

·         Sich am Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb seiner Sektion zu beteiligen

·         Die dem Polizeisportverein zur Verfügung stehenden Sportanlagen, -einrichtungen

          und –geräte zu nutzen und an Lehrgängen zu Aus- und Weiterbildung teilzunehmen

·         Bei sportlicher Eignung gefördert zu werden und entsprechend der erbrachten

          Leistungen an nationalen und internationalen Wettkämpfen teilzunehmen

·         An Wahlen der Vorstände teilzunehmen und selbst gewählt zu werden.

 

(2)    Jedes Mitglied hat die Pflicht

 

·         Die Ziele des Polizeisportvereins zu fördern und ihre Satzung, die Satzung der

          Sportverbände, zu achten

·         Sich sportlich fair, kameradschaftlich und ehrlich bei Training und Wettkämpfen

          zu verhalten

·         Die Mitgliederbeiträge regelmäßig zu zahlen

·         Zum Erhalt und zur Pflege der Sportanlagen, -geräte und des Eigentums des

          Polizeisportvereins beizutragen

 

(3)    Mitglieder und Ehrenmitglieder genießen die gleichen Rechte und Pflichten.

 

(4)    Jugendliche bis 16 Jahr haben in den Organen des Vereins kein aktives und passives

        Wahlrecht.

 

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

 

·         Vorstand

·         Mitgliederversammlung

 

 

§ 9 Vorstand

(1)    Der Vorstand des Vereins besteht aus

 

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Kassenwart
  • dem Jugendwart
  • dem Sportwart


 (2)    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe des Satzung und der

         Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

(3)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit

        entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die Stimme des

        Stellvertreters.

 

(4)    Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen. Er ist berechtigt,

        für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.

 

(5)    Über seine Tätigkeit hat der Vorstand in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

(6)    Verschiedene Vorstandsämter können in einer Person vereint werden.

 

(7)    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

 

  • der 1. Vorsitzende
  • der stellvertretende Vorsitzende
  • der Kassenwart

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

 

(8)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

 

(9)    Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

 

(10)  Wählbar sind nur Vorstandsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

 

(2)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn die Interessen des

        Vereins es erfordern oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der

        Gründe beim Vorsitzenden beantragen.

 

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Entgegennahme des Kassenberichtes
  • Bericht des Kassenprüfers
  • Wahl eines Wahlleiters und des Beisitzers
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes
  • Wahl des Kassenprüfers
  • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
  • Satzungsänderungen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Auflösung des Vereins

 

(3)    Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung dessen

        Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

 

(4)    Dem Versammlungsleiter stehen alle Befugnisse zu, die zur Aufrechterhaltung der

        Ordnung erforderlich sind.

 

(5)    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung an

        die Abteilungsleiter mit Bekanntgabe der Anzahl der von der betreffenden Abteilung

        zu delegierenden Mitglieder.

        Die Einladung muss mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung an die

        Abteilungsleiter ergehen.

 

(6)    Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich

        mitgeteilt werden.

 

(7)    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste

        und Presse einladen.

 

(8)    Jeder stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer hat sich in die Anwesenheitsliste

        einzutragen.

 

(9)    Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der

        Beschlussfassung/Tagesordnung bezeichnen.

 

 

§ 11 Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

(1)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen

        Mitglieder beschlussfähig.

 

(2)    Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

 

(3)    Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

 

(4)    Schriftliche Abstimmung erfolgt nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies

        vereint. Gleiches trifft bei Wahlen zu.

 

(5)    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden

        Mitglieder beschlossen werden.

 

(6)    Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von

        2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur mit

        Zustimmung einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erfolgen.

 

 

§ 12 Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen

(1)    Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift/Protokoll   

anzufertigen.

 

(2)    Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.

 

 

§ 13 Ehrungen

Personen, die sich um die Förderung des Sports verdient gemacht haben, können zum

Ehrenmitglied ernannt werden.

 

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit. Sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

 

§ 14 Finanzgrundsätze

(1)    Die Finanzierung des Polizeisportvereins erfolgt durch das Beitragseinkommen,

        Einnahmen aus Sportveranstaltungen, Spenden und Zuwendungen.

 

Es gilt der Grundsatz der eigenverantwortlichen Verwendung der finanziellen Mittel,

materieller Fonds und des zur Nutzung zur Verfügung gestellten Anlagevermögens.

 

(2)    Der Vorstand beschließt den Jahreshaushaltsplan. Die Mitglieder sind jährlich über

        die Verwendung der finanziellen Mittel zu informieren, und ihre Zustimmung ist

        erforderlich.

 

(3)    Für die Abwicklung der Finanzierung ist die Finanzordnung des Polizeisportvereins

        bindend.

 

(4)    Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrags

wird durch die Mitgliederversammlung festgeschrieben.

Bei Änderung der Beiträge bedarf es 2/3 der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 15 Kassenprüfung

(1)    Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren eine Person zur

Kassenprüfung. Diese darf nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten

Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

(2)    Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und

Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und

dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen

bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlassung des Kassenwarts und

der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

 

§ 16 Symbolik

Der Polizeisportverein Hohenstein-Ernstthal e. V. führt als Symbol den Polizeistern mit den Initialen PSV. Die Fahne erhält die Grundfarbe der Polizei mit dem Emblem des Polizeisportvereins.

 

 

§ 17 Rechtsverkehr

Der Polizeisportverein Hohenstein-Ernstthal e. V. ist juristische Person mit ihrem Sitz in Hohenstein-Ernstthal.

 

 

§ 18 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, Finanzordnung sowie eine Jugendordnung zu erlassen.

 

Diese Ordnungen werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes beschlossen.

Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

 

 

§ 19 Auflösung des Vereins

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierzu eingeladenen 

Mitgliederversammlung mit der im § 11 (6) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen

werden.

 

(2)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das

Vermögen des Vereins nach Begleichung aller Verbindlichkeiten, Sächsische Polizeisportvereine e. V., Interessengemeinschaft, Sitz Chemnitz, zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die im § 3 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat

 

 

§ 20 Inkrafttreten

(1)    Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins

am 24. April 1995 beschlossen wurden.

 

(2)    Mit dieser Satzung tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

 

 

 

 

Finanzordnung des PSV Hohenstein-Ernstthal e. V.

 

 

1.     Grundlage für die Finanzführung des PSV Hohenstein-Ernstthal e. V. bildet der

Haushaltsplan, welcher jährlich vom Schatzmeister zu erstellen und vom Vorstand zu

bestätigen ist. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

1.1.  Die Sportabteilung Jui-Jutsu erarbeitet selbstständig ihren Haushaltsplan für das

jeweilige Geschäftsjahr, dieser ist jeweils bis zum 10.01. dem Vorstand vorzulegen und

durch diesen zu bestätigen. Des Weiteren erhält die Sportgruppe Jui-Jutsu die

Finanzautonomie. Der Vorstand übt nur die Kontrollpflicht aus.

 

2.       Der Haushaltsplan muss alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des

          kommenden Geschäftsjahres enthalten. Er ist nach dem Kontenplan des

          Landessportbundes zu gliedern. Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

 

3.       Die im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel sind sparsam und wirtschaftlich

          zu verwenden.

 

4.       Für ordnungsgemäße Abwicklung des Haushaltes ist der Schatzmeister gemeinsam

          mit dem Vorsitzenden des PSV Hohenstein-Er. e. V. zuständig.

 

5.       Alle Einnahmen und Ausgaben sind vollständig zu buchen. Für jede Buchung muss

          ein Beleg vorhanden sein.

 

5.1.    Alle Spenden und Zuwendungen sind über das Hauptkonto des Sportvereins zu

         vereinnahmen. Spenden und Zuwendungen werden danach zweckentsprechend

         an die einzelnen Sportabteilungen aufgegliedert.

 

6.       Der Vorsitzende wird ermächtigt, ohne vorherige Beschlussfassung Zahlungen

          bis in Höhe von 500,00 Euro im Einzelfall eigenständig zu veranlassen.

          Darüber hinaus gehende Beträge bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

 

7.       Zur Abwicklung der Bargeldgeschäfte unterhält die Geschäftsstelle des

          Polizeisportvereins eine Bargeldkasse. Die Höhe des Kassenlimits beträgt

          200,00 Euro. In begründeten Ausnahmefällen, z. B. Sportveranstaltungen,

          ist eine höhere Summe möglich.

 

8.       Am Ende eines jeden Haushaltsjahres sind die Konten des Planes abzuschließen

          und in einer Jahresrechnung zu erfassen. Der Schatzmeister erstellt daraus eine

          Bilanz. Die Erfassung der Einnahmen und Ausgaben muss in dem Jahr erfolgen,

          in dem sie eingegangen bzw. beglichen worden sind.

 

 

Bestätigt durch den Vorstand am 18.01.2002

 

 

Anlage zur Finanzordnung des PSV Hohenstein-Ernstthal e. V.  für Mitglieder der Abteilung Lauf/ Nordic Walking/ Wandern sowie der Abteilung Fußball

 

Finanzierungssätze bei Spesen und Fahrtkosten sowie Mitgliederbeiträgen

 

1. Spesen

Bis zu drei Stunden werden keine Spesen erstattet, über drei Stunden für jede

angefangene Stunde 1 Euro, bis zu einer Höchstsumme von 6 Euro.

 

Höchstbetrag für notwendige Übernachtung; pro Nacht 10 Euro

 

Eine besondere Vereinbarung mit entsprechender Genehmigung des Vorstandes muss

getroffen werden, wenn bekannter weise erheblich höhere Kosten zu erwarten sind

 

2. Fahrtkosten

Der Einsatz privater Kfz für den PSV Hohenstein-Ernstthal e.V. ist aus

versicherungstechnischen Gründen nur möglich, wenn der Handelnde (Fahrer) selbst

eingetragenes Mitglied im Verein ist und der Vorstand der Fahrt zustimmt.

 

Die Fahrtkostenrückerstattung beträgt je gefahrene 100 km für einen Pkw 7,50 Euro,

ab 50 gefahrene km wird aufgerundet.

 

Fahren mehrere Personen mit, erhöht sich die Fahrtkostenrückerstattung um

2,50 Euro pro 100 km.

 

Eine besondere Vereinbarung mit entsprechender Genehmigung des Vorstandes muss

getroffen werden, wenn die Fahrt über mehr als 300 km führt.

 

3. Beiträge

Für alle Mitglieder des PSV Hohenstein-Ernstthal e.V. werden Mitgliedsbeiträge erhoben.

Folgende Beiträge sind monatlich festgelegt:

 

           

Für aktive Mitglieder

Kinder

Jugendliche

Erwachsene

2,00 €

2,00 €

4,50 €


Für Nichtaktive/Förderer  

Erwachsene

3,50 €


 

 

Bei Zahlung der Beiträge bis 31.03. für das gesamte Jahr beträgt der Beitrag für die

aktiven Sportler 50 Euro.

 

 

4.  Ausstattung

Wettkampfbekleidung wird durch den Sportverein getragen (außer Sportschuhe).

Über Neubeschaffung entscheidet der Vorstand. Durch die einzelnen Sportgruppen

muss dafür ein Antrag gestellt werden.

 

5. Rechtlicher Hinweis

Spesen, Fahrtkosten und die Ausstattung der Sportler erfolgen im Rahmen der

finanziellen Möglichkeiten des Vereins und sind nicht einklagbar. 

  

 

 

 

Bestätigt durch die Mitgliederversammlung am 22.06.2011